Satzung

lpic0128aSatzung des Vereins “Verein für Menschen mit Behinderungen e.V.“

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins
    Der am 26.4.1978 in Lilienthal gegründete Verein für Behinderte e.V. wird in Verein für Menschen mit Behinderungen e.V. umbenannt. Er hat seinen Sitz in Lilienthal und ist ein eingetragener Verein beim Amtsgericht Walsrode.
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck und Zweckverwirklichung
  • 2.1 Zweck des Vereins
    Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen bedeuten. Der Verein ist eine überparteiliche, gemeinnützige, selbstständige Organisation, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird. 
  • 2.2. Zweckverwirklichung
  1. Die Zweckverwirklichung i.S.d. Satzung erfolgt durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung der Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die unter § 2.1 der Satzung genannten Zwecke und durch finanzielle Zuwendungen an kranke und behinderte Menschen.
  2. Des Weiteren unterstützt der Verein hilfsbedürftige Personen i.S.d. § 53 AO unmittelbar durch Zurverfügungstellung von Geldmitteln oder von Hilfsmitteln.
  3. Soweit die Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht vom Verein selbst durchgeführt werden kann, kann er sich einer Hilfsperson i. S. des § 57 AO bedienen.
  • 3 Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 52, Abs. 2 Nr.10 der Abgabenordnung.. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • 4 Mitgliedschaft
    Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Über einen schriftli­chen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angeboten werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebots durch die geehrte Person.
  • 4.1. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mit­gliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.
    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedes Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag trotz Hinweis länger als ein Jahr im Rückstand ist oder durch Erklärung oder Verhalten in der Öffentlichkeit den Verein derart schädigt, dass diesem ein weiteres Festhalten an der Mitgliedschaft nicht weiter zuge­mutet werden kann. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. Jedes Mitglied, das ausgeschlossen worden ist, hat das Recht, in der ordentlichen Mitgliederver­sammlung, die auf den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss folgt, eine Überprüfung und Abstimmung über den Beschluss des Vorstandes über seinen Ausschluss zu verlangen. Der Antrag hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen unter Angabe der Gründe. Bis zur Abstimmung über den Antrag in der Mit­gliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
  • 4.2 Mitgliedsbeiträge
    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands.
  • 5 Organe des Vereins
    Vereinsorgane sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Voraussetzung für das Stimmrecht ist, dass es keine Zahlungsrückstände von Mitgliedsbeiträgen gibt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich, jeweils für eine einzelne bestimmte Mitgliederversammlung bevoll­mächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine Stimme vertreten. Die Mitgliederver­sammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  2. Wahl der zwei KassenprüferInnen
  3. Entgegennahme des Berichts der KassenprüferInnen
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
  8. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Ausschließung von Mitgliedern
  9. Beschlussfassung über Ehrenmitgliedschaften
  10. Genehmigung bzw. Änderung der Tagesordnung
  11. Wahl des/der Protokollführers/in

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Mindestens einmal im Jahr, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einla­dung einberufen. Anträge zur Satzungsänderung sind beizufügen. Außerordentliche Mitglieder­versammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Ein­berufung von zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Be­schlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  • 6.1 Protokollierung
    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/m Versamm­lungsleiterIn und der/m ProtokollantIn zu unterzeichnen ist.
  • 6.2 Kassenprüfung
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Amtsdauer von 2 Jahren. Die Kas­senprüferInnen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehö­ren.
  • 7 Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens vier bis höchstens sechs gleichberechtigten Vereinsmitglie­dern.
  1. der/dem ersten Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Kassenwartin / dem Kassenwart
  4. der Schriftführerin / dem Schriftführer
  5. von bis zu zwei Beisitzerinnen und Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  • 7.1 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegen­heiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Jahresberichtes,

Die Vorstandsmitglieder haben gegen Nachweis Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und Auf­wendungen, die ihnen im Rahmen der Vorstandsarbeit für den Verein entstanden sind.

  • 7.2 Wahl des Vorstandes
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglie­der des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Über die Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen wahlberechtigten Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amts­tätigkeit aus, kann der Vorstand einem Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgabe übertragen.
  • 8 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Mitglieder herbeizuführen. Ein Beschluss kann nur erfolgen, wenn er als Antrag in der Tagesordnung aufgeführt ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Osterholz e.V.“, der dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 29.03.2014 in Lilienthal von der Mitgliederversammlung be­schlossen und tritt mit der Eintragung im Registergericht in Kraft.

 

Geschäftsordnung des Vorstands

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands sind in § 7.2 der Satzung festgelegt.

Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.

  • 1 Vorstandssitzungen
    Zu Vorstandsitzungen ist mit einwöchiger Frist einzuladen Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Drei Mitglieder des Vorstandes können eine Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  • 2 Mitgliederbeiträge
    Ab dem Kalenderjahr 2009 werden folgende jährlichen Mitgliederbeiträge festgelegt:

für Schüler, Studenten, Auszubildende
und Personen ohne eigenes Einkommen .          mindestens 10,00 EURO

im Übrigen                                                                   mindestens 15,00 EURO

  • 3 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 29.11.2008 in Kraft.